Privatkunden
Drei-Säulen-Modell
Wer erhält eine Rente?
 

Altersrente
Anspruch auf Regelaltersrente hat, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat, wer das 62. Lebensjahr erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.

Als Schwerbehinderter hat Anspruch auf Altersrente, wer das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.

Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat, wer

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und
  • in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
  • entweder bei Beginn der Rente arbeitslos oder
  • nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder
  • vor Beginn der Rente 24 Kalendermonate eine Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.

Anmerkung: ab 2002 frühestens ab 60 mit 18 Prozent Abschlägen*
*(entfällt ab 1.1.2012 für nach dem 31.12. 1951 Geborene)

Frauen haben Anspruch auf eine Altersrente, vorausgesetzt

  • sie haben das Mindestalter von 60 Jahren und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und
  • haben nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt.

Anmerkung:
- ab 2000 stufenweise Anhebung auf 65 bis 31.12.2004,
- ab 2005 frühestens ab 60 mit 18 Prozent Abschlägen/entfällt ab 1.1.2012 für nach dem 31.12.1951 Geborene

Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat, wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (in bestimmten Fällen gelten Besonderheiten).

Witwen- und Waisenrente
Bei Tod eines Ehepartners hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen- und Witwerrente),

  • wer mit dem verstorbenen Ehegatten zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war,
  • wer nicht wieder geheiratet hat,
  • wessen verstorbener Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Als hinterbliebener Ehegatte hat Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente, wer

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
  • das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
  • in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgt, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Nach dem Tode eines Elternteils hat Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wer noch einen Elternteil hat, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und wessen verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Anmerkung: Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht im allgemeinen längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (weitere Fälle sind möglich).

Wovon hängt die Höhe der Rente ab?
Die Höhe der Rente ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • Höhe der Beiträge,
  • Anzahl der Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeit), Berücksichtigungszeiten.

Was bedeutet Wartezeit?
Die Wartezeit ist die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch. Erst wer eine Mindestzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist, hat auch Anspruch auf eine Rente.

Je nach Rentenart ist die Wartezeit verschieden:

  • Bei der Regelaltersrente, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten beträgt die allgemeine Wartezeit fünf Jahre.
  • Bei Altersrenten für Schwerbehinderte, sowie Altersrente für langjährig Versicherte beträgt die Wartezeit 35 Jahre.

Auf alle Wartezeiten werden folgende rentenrechtlichen Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten
  • Zeiten freiwilliger Beiträge
  • Kindererziehungszeiten
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes)
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich Geschiedener

Was sollte man über Hinzuverdienste bei Renten wissen?

  • Es bestehen Hinzuverdienstgrenzen.
  • Erst ab 65 darf man unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Wird die maßgebende Hinzuverdienstgrenze für eine Voll- beziehungsweise Teilrente überschritten, so endet der Altersrentenanspruch nicht vollständig, wenn der höhere Grenzwert für eine niedrigere Teilrente eingehalten wird.

Bei Altergrenzen vor dem 65. Lebensjahr gilt:

  • Bei einem Hinzuverdienst in Höhe von 325 Euro wird die Rente in voller Höhe gezahlt.
  • Beim Erhalt von Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) können die Hinzuverdienstgrenzen zweimal jährlich überschritten werden.
  • Die Höhe der Altersteilrente ist abhängig von der Summe der Verdienste in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn.

 

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