Mit der Rentenreform 2001 hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer festgeschrieben.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Pensionskasse bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Die Wahl des Durchführungswegs und die Wahl des Anbieters obliegt dem Arbeitgeber.
Die Presse-Pensionskasse:
Die Presse-Versorgung als Träger der journalistischen Altersversorgung bietet nunmehr unter ihrem Dach die Nutzung des § 3 Nr. 63 EStG im Rahmen einer Pensionskasse. Dabei ist sowohl die Entgeltumwandlung als auch eine Finanzierung durch den Arbeitgeber möglich.
Partner des Presseversorgungswerkes ist die Allianz Versorgungskasse.
Rechtsanspruch:
Bei der Presse-Pensionskasse ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist versicherte Person und hat einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen.
Die Beiträge:
Die Beiträge werden bis zur Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung vom Gesetzgeber gefördert (2002: bis 2.160 €, 2003: bis 2.448 €).
Diese Höchstgrenze gilt für alle Versicherten – unabhängig vom Einkommen. Es können auch niedrigere Beiträge aufgewendet werden, wobei ein Mindestbeitrag von 600 € pro Jahr festgeschrieben ist.
Die Beiträge zur Presse-Pensionskasse sind sozialversicherungsfrei. Erfolgt die Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung, dann ist dieser Vorteil vom Gesetzgeber bis zum Jahresende 2008 befristet. (Wenn der Arbeitgeber die Beiträge zahlt, ist die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zeitlich unbefristet.)
Nachgelagerte Besteuerung:
Bei Entgeltumwandlung sind die Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei. Hier greift das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung, das heißt zum Ausgleich für die jetzige Steuerfreiheit der Beiträge ist die später zufließende Rente in voller Höhe steuerpflichtig. Da die Steuerlast nach Abschluss der Erwerbstätigkeit jedoch in der Regel deutlich geringer ausfällt als während der Aktivitätszeit, ergeben sich im Allgemeinen zusätzliche Vorteile.
Fortführungsmöglichkeit
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus, kann die bestehende Versorgungsanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen fortgesetzt werden:
a) bei Entgeltumwandlung
Hat der Arbeitnehmer die Beiträge zur Pensionskasse durch Entgeltumwandlung finanziert, ist seine Anwartschaft von Beginn an gesetzlich unverfallbar, das heißt die erworbene Anwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer erhalten. Er kann nun entscheiden, ob er die Beitragszahlung fortsetzt oder den Vertrag ruhen lässt.
b) bei Arbeitgeberfinanzierung
Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse bezahlt, dann gelten die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften. Wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er den Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel fortsetzen kann. Dabei ist sowohl eine Fortsetzung mit eigenen Mitteln als auch durch den neuen Arbeitgeber möglich.
Überblick
Die Versicherungstarife
Die fondsgebundene Rentenversicherung
Beispielrechnungen
Quelle: Versorgungswerk der Presse
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